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Aufgabe H. Güterrechtliche Teilung aus dem Skript, Seite 9 von 12

Das Erbschaftsinventar nach dem Tode der Ehefrau ergibt ein Vermögen von total CHF 180 000.- sowie Schulden und unbezahlte Rechnungen von CHF 8 000.-. Vom gesamten Vermögen entfallen auf den Hausrat und das Auto CHF 40 000.- (während der Ehe gemeinsam angeschafft); der Rest setzt sich aus Wertschriften (Aktien, Obligationen etc.) und Bankguthaben zusammen. Wie in den meisten Ehen wurde das ganze Vermögen zusammengelegt und gemeinsam verwaltet und genutzt. Aufgrund von Aufzeichnungen kann festgestellt werden, dass der Ehemann CH 12 000.- und die Ehefrau CHF 20 000.- an persönlichen Gegenständen (je 40%) und Ersparnissen (Rest) in die Ehe brachten. Im weiteren hat die Ehefrau noch während der Ehe noch eine Erbschaft von CHF 50 000.- in bar erhalten.

a)      Nehmen Sie die güterrechtliche Teilung gemäss den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung vor.

b)     Was würde sich an der güterrechtlichen Teilung ändern, wenn das Ehepaar durch Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt hätte?

Tipp: In der Praxis geht man oft folgendermassen vor: Gesamtvermögen (Reinvermögen, Schulden abgezogen) - Eigengüter = Total Errungenschaft.

Total Errungenschaft wird dann (dispositiv) 50-50 aufgeteilt. Dieses Vorgehen ist unten in der Struktur abgebildet.

a)      Gemeinsames Reinvermögen (Vermögen - Schulden)     

          - Eigengut Ehemann                                                            

          - Eigengut Ehefrau                                                               

          = Total Vorschlag (Errungenschaft)                                 

          Tipp: Güterrechtlicher Anspruch = Eigengut + 50% des Vorschlages (Total Errungenschaft)

          Güterrechtlicher Anspruch Ehemann                              

          Güterrechtlicher Anspruch Ehefrau (-> Erbmasse)          

 

b) In der Gütergemeinschaft gehen Sie grundsätzlich gleich vor. Jedoch ist das Eigengut bei der Gütergemeinschaft anders definiert als bei der Errungenschaftsbeteiligung.

    Siehe ZGB oder Grafiken Seite 8 von 12.

     Eigengut Ehemann   

     Eigengut Ehefrau     

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